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   AG Mannheim, 19.12.2008 - 3 C 333/08   

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https://dejure.org/2008,12141
AG Mannheim, 19.12.2008 - 3 C 333/08 (https://dejure.org/2008,12141)
AG Mannheim, Entscheidung vom 19.12.2008 - 3 C 333/08 (https://dejure.org/2008,12141)
AG Mannheim, Entscheidung vom 19. Dezember 2008 - 3 C 333/08 (https://dejure.org/2008,12141)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Rechtsschutzversicherung: Vorvertraglichkeit bei Dauerschuldverhältnissen

  • nomos.de PDF, S. 32

    Rechtsschutzversicherung: Vorvertraglichkeit bei Dauerschuldverhältnissen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls in Fällen von Mietminderung wegen erst nach Jahren aufgetretener Feuchtigkeit; Mitversicherung von Konflikten aus bereits bei Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages bestehenden Dauerschuldverhältnissen; Abstellen ...

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ARB 2000 § 4 Abs. 1 S. 1c
    Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls in Fällen von Mietminderung wegen erst nach Jahren aufgetretener Feuchtigkeit; Mitversicherung von Konflikten aus bereits bei Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages bestehenden Dauerschuldverhältnissen; Abstellen ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nach Jahren aufgetretene Mängel = Versicherungsfall?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Eingeschränkte Vorvertraglichkeit bei Dauerschuldverhältnissen

  • rechtsanwalt-ebenhoeh.de (Leitsatz)

    Rechtsschutzversicherung: Vorvertraglichkeit bei Dauerschuldverhältnissen

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Mängel in der Mietwohnung: Wer ist verantwortlich?

Papierfundstellen

  • BauR 2009, 1790
  • VuR 2009, 148
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.03.1984 - IVa ZR 24/82

    Begriff des Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung bei einem

    Auszug aus AG Mannheim, 19.12.2008 - 3 C 333/08
    Es soll verhindert werden, dass der Versicherer für Kosten einstehen muss, die aus rechtlichen Auseinandersetzungen herrühren, mit deren Eintritt der Versicherungsnehmer bei Stellung des Versicherungsantrags bereits konkret rechnen musste (BGH VersR 1984, 530), der Rechtsstreit gewissermaßen bereits vorprogrammiert war.
  • OLG Hamm, 20.10.2000 - 20 U 247/99

    Ausschlüsse in der Rechtsschutzversicherung

    Auszug aus AG Mannheim, 19.12.2008 - 3 C 333/08
    Vielmehr ist in Fällen von Mietminderung wegen erst nach Jahren aufgetretener Feuchtigkeit der Versicherungsfall erst mit dem Zutagetreten des beanstandeten Mangels bzw. der nicht erfolgten Beseitigung eingetreten (Harbauer, ARB-Kommentar § 14 ARB 75 Rn.54, OLG Düsseldorf NVersZ 2001, 183).
  • LG Dortmund, 24.01.2011 - 2 S 1/11

    Ablehnung der Deckung aus einer Rechtsschutzversicherung für die Durchführung

    Unter Zugrundelegung des allein maßgeblichen vom Kläger behaupteten Rechtsverstoßes ist der Rechtsschutzfall mit dem Auftreten der Feuchtigkeitsschäden mit Schimmelbildung im Jahre 2009 eingetreten, nachdem die erste Mängelbeseitigung offenkundig fehlgeschlagen war, jedenfalls nicht vor erstmaligem Auftreten der Schäden und damit nach Beginn des Versicherungsschutzes (OLG Düsseldorf r+s 2001, 198 unter III 2; AG Mannheim VuR 2009, 148; Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8.Aufl. § 4 ARB 2008 Rn. 76; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 28., Aufl., § 4 ARB 2008, Rn. 108; Obarowski in Beckmann/Matusche Beckmann, Versicherungsrechts.-Handbuch, 2. Aufl., § 37 Rn. 371; Cornelius-Winkler, jurPR-VersR 2/2009 Anm. 1).
  • AG Solingen, 09.12.2010 - 13 C 285/10

    Weigerung der Arbeitgeberin bzgl. der Auszahlung des Urlaubsgeldes ist nicht als

    Grundsätzlich gilt der Versicherungsfall gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 c ARB 2006 dann als eingetreten, wenn einer der Beteiligten begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen (vgl. Urteil des AG Mannheim vom 19.12.2008, Az.: 3 C 333/08 m. w. N.; zitiert nach: juris).
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